Association of Holocaust Victims for Restitution of Artwork and Masterpieces et al v. Republic of Hungary et al

Filing 12

FILING ERROR - DEFICIENT DOCKET ENTRY/DOCUMENT SHOULD BE FILED AS AN ATTACHMENT - MOTION for Extension of Time (Attached German Translation). Document filed by Association of Holocaust Victims for Restitution of Artwork and Masterpieces. Return Date set for 7/29/2005 09:30 AM. (Fagan, Edward) Modified on 7/8/2005 (kg).

Download PDF
Association of Holocaust Victims for Restitution of Artwork and Masterpi...Republic of Hungary et al Doc. 12 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 1 of 51 Übersetzung aus dem Englischen BEZIRKSGERICHT DER VEREINIGTEN STAATEN FÜR DEN SÜDLICHEN BEZIRK VON NEW YORK ----------------------------------------------------------------------------------------X VEREINIGUNG VON HOLOCAUST-OPFERN FÜR DIE : : RESTITUTION VON KUNST und MEISTERWERKEN alias ,,AHRAM"; : FRAU ERNA DEUTSCH; DR. JORAM DEUTSCH; : ALICE BURGER-FISCHER; und : EDWARD DAVIS FAGAN; : Kläger, : gegen : : REPUBLIK UNGARN; : Persönlich und/oder als Verantwortliche für: : UNGARISCHE NATIONALGALERIE, : MUSEUM DER SCHÖNEN KÜNSTE, : MINISTERIUM FÜR KULTUR und weitere : STAATLICHE UNGARISCHE MUSEEN und/oder : STAATLICHE & KUNST: RESTAURIERUNGSEINRICHTUNGEN : (der Name ist fiktiv und wird verwendet, bis die : tatsächlichen Namen herausgefunden werden); und : REPUBLIK DEUTSCHLAND; : : Persönlich und/oder als Verantwortliche für: BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN; : BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND : FINANZAGENTUR GmbH; HON. ROLF DAHLGRÜN über den NACHLASS VON HON. ROLF DAHLGRÜN; : DR. FÉAUX DE LA CROIX über den NACHLASS VON : DR. FÉAUX DE LA CROIX ; WILHELM HÖTTL über : den NACHLASS VON WILHELM HÖTTL; FRITZ KOPPE : über den NACHLASS VON FRITZ KOPPE; DETLEV : HEINRICH über den NACHLASS VON DETLEV : HEINRICH; OLAF FREIHERR von KLINGSPOR über : den NACHLASS VON OLAF FREIHERR von : KLINGSPOR; GEORGE de MASIREVIC über den : NACHLASS VON GEORGE de MASIREVIC; : DR. ERICH FÜHRER über den NACHLASS VON : DR. ERICH FÜHRER; ,,DEUTSCHE STAATLICHE : MUSEEN, GALERIEN, LAGER UND : RESTAURIERUNGSBETRIEBE" (fiktive Namen werden : verwendet, bis die richtigen Namen bekannt sind); : PHILIPS CONNECTION GALLERY / MUSEUM : Beklagte. : ----------------------------------------------------------------------------------------X 04-CIV-8457 (LTS) ERSTE ERGÄNZTE KLAGE Stempel ERHALTEN 4. März 2005 US-Bezirksgericht Südlicher Bezirk NY KASSA : 1 Dockets.Justia.com Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 2 of 51 Die Kläger VEREINIGUNG VON HOLOCAUST-OPFERN FÜR DIE RESTITUTION VON KUNST und MEISTERWERKEN, alias ,,AHVRAM"1, FRAU ERNA DEUTSCH und DR. JORAM DEUTSCH, ALICE BURGER-FISCHER und EDWARD DAVIS FAGAN erklären nach bestem Wissen und Gewissen das Folgende in Bezug auf ihre Klage gegen die hier Beklagten: EINLEITUNG Eine der letzten Streitfragen bei der Restitution von Eigentum betrifft Kunst, Meisterwerke und/oder Sammlungen, die während des Holocaust2 angeblich gestohlen wurden (im folgenden ,,Das Gestohlene Eigentum"). Die USA und andere Staaten haben zahlreiche Gesetze verabschiedet und sind Abkommen eingegangen, um Erben und/oder Rechtsnachfolgern mit Rechten, Rechtstiteln oder Interessen an Geraubten Kunstwerken bei der Wiedererlangung der tatsächlichen Werke oder bei Zahlungen für die Geraubten Kunstwerke zu helfen. Eine der größten und wertvollsten Sammlungen von impressionistischer Kunst in Europa vor dem Holocaust war die Hâtvany-Sammlung in Budapest, Ungarn. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger mit Rechten, Rechtstiteln und Interessen an der Hâtvany Sammlung. Die Kläger haben kürzlich entdeckt: (i) Beweise für eine Verschwörung rund um die Hâtvany Sammlung, in der die Beklagte Deutschland involviert war, mit dem Ziel, die Eigentumsrechte der Kläger und/oder der Rechtsvorgänger der Kläger zu verletzen, (ii) dass die Beklagte Deutschland in Verletzung internationalen Rechts den Klägern und/oder Rechtsvorgängern der Kläger Eigentum entzogen und/oder unrechtmäßig genommen hat, und (iii) bestimmte Werke der Hâtvany Sammlung in Museen und Galerien auf der ganzen Welt, einschließlich der Vereinigten Staaten. AHVRAM wurde gegründet, um Holocaust-Opfern dabei zu helfen, Ansprüche auf Restitution und Entschädigung für gestohlene und/oder geraubte Kunst, Meisterwerke und/oder Sammlungen zu verfolgen. AHVRAM wurde gegründet, weil ihre Mitglieder nicht die finanziellen Mittel haben, um die Ansprüche individuell zu verfolgen. Die Geschäftsstellen von AHVRAM sind oder werden in New York, Israel und der Schweiz sein. 2 Der Begriff ,,Holocaust", wie er hier verwendet wird, bezieht sich auf den Zeitraum von 1933 bis 1945, als das nationalsozialistische Regime in Deutschland ­ ,,das Nazi-Regime" ­ (i) die vorsätzliche Ermordung von sechs Millionen Juden und Millionen anderer unschuldiger Männer, Frauen und Kinder unterschiedlicher Rassen, Ethnien, religiöser und spiritueller Glaubensbekenntnisse betrieb und (ii) systematisch das Vermögen, den Besitz und die Vermögensgegenstände seiner unschuldigen Opfer stahl und raubte. 1 2 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 3 of 51 1. Die Klägerin VEREINIGUNG VON HOLOCAUST-OPFERN FÜR DIE RESTITUTION VON KUNST UND MEISTERWERKEN, alias ,,AHVRAM" (im folgenden ,,AHVRAM") ist eine New Yorker Vereinigung mit Geschäftsstellen in der Stadt und im Bundesstaat New York und innerhalb dieses Gerichtsbezirks. Einige Mitglieder der Klägerin AHVRAM leben in der Stadt und im Bundesstaat New York und innerhalb dieses Gerichtsbezirks. 2. Die Klägerin AHVRAM ist eine auf Mitgliedschaft basierende Vereinigung von Personen, Bewohnern oder Staatsbürgern der Vereinigten Staaten, der Schweiz, Israels und anderer Orte auf der ganzen Welt, die alle ähnliche Ansprüche haben auf, unter anderem, (i) Restitution des Gestohlenen Eigentums, (ii) Entschädigung für die Verschwörung, an der eine oder mehrere Beklagte involviert waren ­ eine Verschwörung, die seit den 1950er Jahren bis in die Gegenwart andauert (im folgenden der ,,Relevante Zeitraum") und geplant wurde, um den Klägern ihr Eigentum zu entziehen und (iii) Entschädigung für die Unterlassung seitens der Beklagten, das Gestohlene Eigentum, das in ihren Besitz, ihre Obhut und/oder Kontrolle kam, sowie die fortlaufenden Profite daraus zurückzugeben. Die gegenwärtigen Mitglieder der Klägerin AHVRAM leben in den Vereinigten Staaten, Israel und Europa. Beschreibung der Interessen der Kläger DEUTSCH, der entdeckten Verschwörung und der Ansprüche 3. Die Klägerin ERNA DEUTSCH ist die Witwe und Erbin von Prof. Hans Deutsch . Der Kläger DR. JORAM DEUTSCH ist der Sohn und Erbe von Prof. Hans Deutsch. Die Kläger ERNA DEUTSCH & DR. JORAM DEUTSCH (im folgenden kollektiv ,,Kläger DEUTSCH") leben derzeit in der Schweiz. 4. Prof. Hans Deutsch war der berühmteste Anwalt für Holocaust-Entschädigungen ab den 1950er Jahren und vertrat Tausende von Holocaust-Opfern gegen die Bundesrepublik Deutschland, um Gelder für Ansprüche einzutreiben, die auf von den Nazis gestohlenen Kunstwerken, Meisterwerken, Sammlungen und anderen Wertgegenständen sowie den Verlust von Geschäften basieren. 5. In oder um 1973 erwarb Prof. Hans Deutsch die Rechte, Rechtstitel und Interessen an der Hâtvany-Sammlung von den Erben nach Baron Ferencz de Hâtvany (im folgenden ,,Hâtvany Erben"). Die Kläger DEUTSCH sind die Rechtsnachfolger an diesen Rechten. 3 Case 1:04-cv-08457-LTS 6. Document 12 Filed 07/05/2005 Page 4 of 51 Bestimmte spezifisch identifizierbare Werke der Hâtvany-Sammlung, die Gegenstand dieser Ansprüche sind, wurden im Besitz, der Obhut und/oder Kontrolle der Beklagten ausfindig gemacht, oder es besteht der begründete Verdacht, dass sie in ihrem Besitz, ihrer Obhut und/oder ihrer Kontrolle sind oder waren. 7. 8. Die Kläger DEUTSCH verkauften und/oder transferierten einen Anteil an ihren Rechten, Rechtstiteln und Interessen an der Hâtvany-Sammlung an die Klägerin BURGER-FISCHER. Die Kläger DEUTSCH verkauften und/oder transferierten an den Kläger FAGAN (i) Teile ihrer Rechte, Rechtstitel und Interessen an der Hâtvany-Sammlung und (ii) Teile ihrer Interessen an den Rechten und/oder Interessen, die von Prof. Deutsch von anderen seiner früheren Mandanten, die Ansprüche auf die von Holocaust-Opfern Geraubten Kunstwerke und/oder Sammlungen hatten, akquiriert wurden. 9. Die Klägerin ERNA DEUTSCH ist 92 Jahre alt, hat ernstliche gesundheitliche Probleme, lebt von einem begrenzten Einkommen und ist in der verzweifelten Notlage, dass über diese Ansprüche rasch gerichtlich entschieden werden sollte. Die Klägerin ERNA DEUTSCH ist Mitglied der Klägerin AHVRAM. 10. Der Kläger DR. JORAM DEUTSCH ist Gründungsmitglied, Funktionär und Repräsentant der Klägerin AHVRAM. Beschreibung der Klägerin Burger-Fischer / Individuelle und repräsentative Ansprüche 11. Die Klägerin ALICE BURGER FISCHER (nachfolgend Klägerin ,,BURGER-FISCHER") ist ein Holocaust-Opfer und lebt derzeit in Queens, New York. Klägerin BURGERFISCHER ist Mitglied der Klägerin AHVRAM. Klägerin BURGER-FISCHERS Familie war eine reiche Budapester Familie, die Kunst, Meisterwerke und wertvolle Einrichtungsgegenstände besaß. 12. Als Holocaust-Opfer hat die Klägerin BURGER-FISCHER spezifische, identifizierbare Interessen an den Geraubten Kunstwerken, einschließlich Gegenstände aus dem Haus ihrer Familie in Budapest und auch bestimmte Interessen an der Hâtvany-Sammlung. Klägerin BURGER-FISCHER hat Interessen, da sie die einzige überlebende Erbin nach ihrer Mutter, ihrem Vater und zwei Brüdern ist, die alle von den Nazis umgebracht wurden. 13. Als eine Holocaust-Überlebende und AHVRAM-Mitglied, der NIE eine Rückerstattung zuteil wurde, hat die Klägerin BURGER-FISCHER Interessen und eine repräsentative Funktion, die Interessen an und/oder Rechte am GESAMTEN Gestohlenen Eigentum 4 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 5 of 51 beinhalten, welches in den Besitz der Beklagten kam und unrechtmäßig und ungesetzlich den Klägern und den Rechtsvorgängern der Kläger vorenthalten und/oder nie rückerstattet wurde. Beschreibung des Klägers Fagan/ Individuelle und Rechtsnachfolge-Ansprüche 14. Der Kläger EDWARD D. FAGAN (im folgenden Kläger ,,FAGAN") ist Eigentümer von einigen der verbleibenden Vermögenswerte der Anwaltspraxis von Dr. Hans Deutsch und der offenen Restitutionsansprüche. Kläger FAGAN ist in New Jersey wohnhaft. Kläger FAGAN ist Funktionär und Repräsentant der Klägerin AHVRAM. 15. Kläger FAGAN hat einige Rechte und Interessen an der Hâtvany-Sammlung; diese Rechte und Interessen wurden von den Klägern DEUTSCH erworben. 16. Kläger FAGAN hat einige andere Rechte und Interessen als Folge seines Kaufs der verbleibenden Vermögenswerte der Anwaltspraxis von Prof. Deutsch, einschließlich Rechte am Gestohlenen Eigentum. Ansprüche beinhalteten laufende Schäden 17. Der Schaden der Kläger ist nicht auf die Vergangenheit beschränkt, sondern geht täglich weiter. 18. Die Ansprüche der Kläger beinhalten die von den Beklagten begangene Verletzung von Gesetzen, die in den Vereinigten Staaten erlassen wurden, insbesondere in den Bundesstaaten Kalifornien, Florida, Illinois und New York, bezüglich Abrechnungen für Holocaust-Opfer oder ihre Erben über zurückgehaltene, geheim gehaltene, vermisste und/oder gestohlene Vermögensgegenstände und Eigentum, inklusive des hier erwähnten ,,Gestohlenen Eigentums".. BEKLAGTE Beklagte UNGARN 19. Die Beklagte REPUBLIK UNGARN (im Folgenden ,,UNGARISCHE REPUBLIK") ist eine föderale Republik, die in US-Gerichten geklagt werden kann für ihre Mitwirkung an und dem Profitieren aus der unten beschriebenen Verschwörung sowie der Unterlassung, die 5 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 6 of 51 Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 20. Die Beklagte UNGARISCHES MINISTERIUM FÜR KULTUR (im Folgenden ,,UNGARISCHES MINISTERIUM") ist/war ein offizielles Organ, eine Behörde und/oder Regierungsstelle einer föderalen Republik, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 21. Die Beklagte UNGARISCHE NATIONALGALERIE (im Folgenden ,,UNGARISCHE GALERIE") ist/war ein offizielles Organ, eine Behörde und/oder Regierungsstelle der Beklagten UNGARISCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 22. Die Beklagte MUSEUM DER SCHÖNEN KÜNSTE (im Folgenden ,,UNGARISCHES MUSEUM") ist/war ein offizielles Organ, eine Behörde und/oder Regierungsstelle der Beklagten UNGARISCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 6 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 7 of 51 23. Die Beklagten UNGARISCHE STAATLICHE MUSEEN und/oder STAATLICHE & KUNST-RESTAURIERUNGSEINRICHTUNGEN (im Folgenden ,,UNGARISCHE KUNSTEINRICHTUNGEN") (der Name ist fiktiv und wird verwendet, bis die tatsächlichen Namen herausgefunden werden) ") sind/waren ein offizielle Organe, Behörden und/oder Regierungsstellen der Beklagten UNGARISCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 24. Die Beklagte UNGARISCHE REPUBLIK und/oder ihre Beamten, Vertreter, Repräsentanten und/oder Angestellten sind/waren direkt und/oder indirekt involviert in, kooperierten mit, profitierten von und zogen Nutzen aus der unten beschriebenen Verschwörung mit den deutschen Beklagten, und die Beklagte UNGARISCHE REPUBLIK besaß und besitzt weiterhin, hält zurück, weigert sich zurückzugeben, zieht Nutzen aus der unrechtmäßigen Enteignung, Zurückbehaltung und Unterlassung, das Gestohlene Eigentum und bestimmte Stücke der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger zurückzugeben. 25. Die Beklagte UNGARISCHES MINISTERIUM und/oder ihre Beamten, Vertreter, Repräsentanten und/oder Angestellten sind/waren direkt und/oder indirekt involviert in, kooperierten mit, profitierten von und zogen Nutzen aus der unten beschriebenen Verschwörung mit den deutschen Beklagten, und die Beklagte UNGARISCHES MINISTERIUM besaß und besitzt weiterhin, hält zurück, weigert sich zurückzugeben, zieht Nutzen aus der unrechtmäßigen Enteignung, Zurückbehaltung und Unterlassung, das Gestohlene Eigentum und bestimmte Stücke der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger zurückzugeben. 26. Die Beklagte UNGARISCHE GALERIE und/oder ihre Beamten, Vertreter, Repräsentanten und/oder Angestellten sind/waren direkt und/oder indirekt involviert in, kooperierten mit, profitierten von und zogen Nutzen aus der unten beschriebenen Verschwörung mit den deutschen Beklagten, und die Beklagte UNGARISCHE GALERIE besaß und besitzt weiterhin, hält zurück, weigert sich zurückzugeben, zieht Nutzen aus der unrechtmäßigen Enteignung, Zurückbehaltung und Unterlassung, das Gestohlene Eigentum und bestimmte Stücke der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger zurückzugeben. 7 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 8 of 51 27. Die Beklagte UNGARISCHES MUSEUM und/oder ihre Beamten, Vertreter, Repräsentanten und/oder Angestellten sind/waren direkt und/oder indirekt involviert in, kooperierten mit, profitierten von und zogen Nutzen aus der unten beschriebenen Verschwörung mit den deutschen Beklagten, und die Beklagte UNGARISCHE MUSEUM besaß und besitzt weiterhin, hält zurück, weigert sich zurückzugeben, zieht Nutzen aus der unrechtmäßigen Enteignung, Zurückbehaltung und Unterlassung, das Gestohlene Eigentum und bestimmte Stücke der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger zurückzugeben. 28. Die Beklagte UNGARISCHE KUNSTEINRICHTUNGEN und/oder ihre Beamten, Vertreter, Repräsentanten und/oder Angestellten sind/waren direkt und/oder indirekt involviert in, kooperierten mit, profitierten von und zogen Nutzen aus der hier beschriebenen Verschwörung mit den deutschen Beklagten, und die Beklagte UNGARISCHE KUNSTEINRICHTUNGEN besaß und besitzt weiterhin, hält zurück, weigert sich zurückzugeben, zieht Nutzen aus der unrechtmäßigen Enteignung, Zurückbehaltung und Unterlassung, das Gestohlene Eigentum und bestimmte Stücke der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger zurückzugeben. 29. Die Beklagte UNGARISCHE REPUBLIK war/ist verantwortlich für ihre Mitwirkung in der unten beschriebenen Verschwörung, sowie Handlungen, unterlassene Handlungen, Sorglosigkeit, Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliche Handlungen von Personen, einschließlich der Handlungen ihrer Rechtsvorgänger, wie auch für ihre Mitarbeiter von Behörden, Ministerien, Museen, Organen und/oder Einrichtungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf das UNGARISCHE MINISTERIUM, die UNGARISCHE GALERIE, das UNGARISCHE MUSEUM und andere UNGARISCHE KUNSTEINRICHTUNGEN, die im Folgenden alle kollektiv als Beklagte UNGARN bezeichnet werden. Beklagte DEUTSCHLAND 30. Die Beklagte REPUBLIK DEUTSCHLAND (im Folgenden ,,DEUTSCHE REPUBLIK") ist eine föderale Republik, die in US-Gerichten geklagt werden kann für ihre Mitwirkung an und dem Profitieren aus der unten beschriebenen Verschwörung sowie der Unterlassung, die Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem 8 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 9 of 51 Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 31. Die Beklagte BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (im Folgenden ,,DEUTSCHES FINANZMINISTERIUM") ist/war ein offizielles Organ, eine Behörde und/oder Regierungsstelle der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 32. Die Beklagte BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FINANZAGENTUR GmbH (im Folgenden ,,DEUTSCHE FINANZAGENTUR") ist/war ein offizielles Organ, eine Behörde und/oder Regierungsstelle der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 33. Der Beklagte HON. ROLF DAHLGRÜN über den NACHLASS VON HON. ROLF DAHLGRÜN (im Folgenden ,,DAHLGRÜN") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 34. Der Beklagte FÉAUX DE LA CROIX über den NACHLASS VON FÉAUX DE LA CROIX (im Folgenden ,,DE LA CROIX") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die 9 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 10 of 51 Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 35. Der Beklagte WILHELM HÖTTL über den NACHLASS VON WILHELM HÖTTL (im Folgenden ,,HÖTTL") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 36. Der Beklagte FRITZ KOPPE über den NACHLASS VON FRITZ KOPPE ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 37. Der Beklagte DR. DETLEV HEINRICH über den NACHLASS VON DR. DETLEV HEINRICH (,,HEINRICH") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 38. Der Beklagte OLAF FREIHERR von KLINGSPOR über den NACHLASS VON OLAF FREIHERR von KLINGSPOR (im Folgenden ,,von KLINGSPOR") ist/war ein Beamter, 10 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 11 of 51 Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in USGerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 39. Der Beklagte GEORGE de MASIREVIC über den NACHLASS VON GEORGE de MASIREVIC (im Folgenden ,,MASIREVIC") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 40. Der Beklagte DR. ERICH FÜHRER über den NACHLASS VON DR. ERICH FÜHRER (im Folgenden ,,FÜHRER") ist/war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK, die in US-Gerichten geklagt werden kann in Bezug auf ihre Mitwirkung an und Profitieren von der unten beschriebenen Verschwörung und die Unterlassung, Verpflichtungen und Anforderungen von US- und internationalem Recht, Gebräuchen, Konventionen und Verträgen einzuhalten in Bezug auf Besitz, Vorenthalten, Weigerung der Rückgabe, unrechtmäßige Enteignung, Zurückbehaltung und Profitieren vom Gestohlenem Eigentum und bestimmten Stücken der Hâtvany-Sammlung an die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. 41. Der Beklagte DAHLGRÜN war der frühere Finanzminister der Beklagten DEUTSCHLAND und war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 42. Der Beklagte DE LA CROIX war der frühere Ministerialdirektor und Beamte der Beklagten DEUTSCHE REPUBLIK und DEUTSCHES FINANZMINISTERIUM und war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 11 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 12 of 51 43. Der Beklagte HÖTTL war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 44. Der Beklagte KOPPE war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 45. Der Beklagte HEINRICH war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 46. Der Beklagte von KLINGSPOR war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 47. Der Beklagte de MASIREVIC war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 48. Der Beklagte FÜHRER war in den hier beschriebenen Handlungen und der Verschwörung involviert, profitierte davon und zog daraus Nutzen. 49. Die Beklagten ,,DEUTSCHE STAATLICHE MUSEEN, GALERIEN, LAGER- UND RESTAURIERUNGSEINRICHTUNGEN" (im Folgenden ,,DEUTSCHE KUNSTEINRICHTUNGEN" waren/sind Organe und/oder Behörden der Beklagten DEUTSCHLAND und haben und/oder hatten eines oder mehrere Stücke des Gestohlenen Eigentums und/oder Werke der Hâtvany-Sammlung, die Gegenstand dieser Klage sind, zur Verwahrung, in Besitz und/oder zur Beaufsichtigung. Die Namen ,,DEUTSCHE STAATLICHE MUSEEN, GALERIEN, LAGER- UND RESTAURIERUNGSEINRICHTUNGEN" sind fiktive Namen, die benutzt werden, bis die tatsächlichen Namen herausgefunden werden. 50. Die Beklagten ,,JOHN DOE PRIVATE MUSEEN, GALERIEN, LAGER & RESTAURIERUNGSEINRICHTUNGEN" (fiktive Namen werden benutzt, bis die tatsächlichen Namen herausgefunden werden) sind kommerzielle Unternehmen, die eines oder mehrere Stücke des Gestohlenen Eigentums und/oder Werke der Hâtvany-Sammlung zur Verwahrung, in Besitz und/oder zur Beaufsichtigung haben und/oder hatten. 51. Die Beklagte DEUTSCHE REPUBLIK war und ist verantwortlich für Handlungen, unterlassene Handlungen, Sorglosigkeit, Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliche Handlungen von Personen, einschließlich der Handlungen ihrer Rechtsvorgänger, wie auch für ihre Mitarbeiter von Behörden, Ministerien, Museen, Organen und/oder Einrichtungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Beklagten DEUTSCHES FINANZMINISTERIUM, DEUTSCHE FINANZAGENTUR, DAHLGRÜN, DE LA CROIX, HÖTTL, von KLINGSPOR, de MASIREVIC, FÜHRER und DEUTSCHE KUNST12 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 13 of 51 EINRICHTUNGEN, die im Folgenden alle kollektiv als Beklagte DEUTSCHLAND bezeichnet werden. Beklagte PHILIPS COLLECTION 52. Die Beklagte PHILIPS COLLECTION GALERIE / MUSEUM war/ist ein kommerzielles Unternehmen, dessen Vermögen sich hauptsächlich in Washington D.C. befindet; es wird angenommen, dass dessen Vermögen gegenwärtig und/oder früher Werke beinhaltet/e, die als direkte Folge der Verschwörung der Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND gegen die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger in ihren Besitz, ihre Verwahrung und/oder ihre Beaufsichtigung gelangten; ihr Vermögen wird in Ausstellungen auf der ganzen Welt verliehen und ist manchmal außerhalb der Reichweite dieses Gerichts. Es wird vorgebracht, dass die Beklagte PHILIPS eines oder mehrere Werke der Hâtvany-Sammlung und/oder andere aus dem Gestohlenen Eigentum in Verwahrung, Besitz und/oder die Aufsicht darüber hat und/oder hatte oder andere Informationen über solches Gestohlene Eigentum und/oder die Hâtvany-Sammlung und/oder die Verschwörung gegen die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger. GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT UND GERICHTSSTAND Allgemein, persönlich, dinglich & sachlich 53. Das Gericht hat Zuständigkeit, da diese Klage die Verletzung von Gesetzen der Vereinigten Staaten sowie von Verordnungen der Stadt und des Bundesstaats New York, Verletzungen von internationalen Gesetzen, Konventionen und/oder Abkommen bezüglich unrechtmäßiger Wegnahme und/oder Profitieren vom Eigentum der Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger betrifft. 54. Das Gericht hat Zuständigkeit über die Beklagten insofern als die hier beklagten Handlungen darin begründet sind und/oder darauf angelegt waren, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsregeln, Sanktionen und/oder andere Einschränkungen, die den Geschäften der Beklagten in den Vereinigten Staaten und/oder in diesem Gerichtsbezirk auferlegt wurden, zu umgehen. 55. Das Gericht hat Zuständigkeit über die Ansprüche gegen die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND und jedes ihrer Ministerien, Behörden, Organe, Museen und/oder anderen 13 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 14 of 51 Einheiten, über die diese Beklagten Kontrolle ausüben, gemäß den relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Staatenimmunität. Im speziellen hat das Gericht Zuständigkeit über diese Ansprüche, weil: a. Die Beklagten transportierten, schickten, lagerten, verkauften, stellten aus und/oder handelten in Bezug auf die Gestohlenen Kunstwerke in den USA und/oder setzten andere Handlungen in Bezug auf die Gestohlenen Kunstwerke, welche sich auf die Rechte und das Eigentum der Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger in den USA oder auf dem kommerziellen Kunstmarkt in den USA auswirkten, oder setzten andere Handlungen, die eine direkte Auswirkung auf ähnliche Rechte und/oder die kommerziellen Kunstmärkte in den USA hatten, so wie in 28 U.S.C.A. § 1605 (a) (2) definiert; b. Die Handlungen der Beklagten waren darauf ausgerichtet und nahmen in der Tat den Klägern/Rechtsvorgängern der Kläger Eigentum und Rechte in den USA weg oder Eigentum, das für Eigentum in den USA getauscht worden war, entzogen es ihnen und/oder wirkten nachteilig darauf ein; all dies stand in Bezug zum kommerziellen Kunstmarkt und damit zusammenhängenden Aktivitäten, so wie in 28 U.S.C.A. § 1605 (a) (3) definiert; c. Die Beklagten enteigneten die Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger unrechtmäßig und/oder nahmen ihnen Eigentum in den USA und an anderen Orten der Welt weg, einschließlich das Gestohlene Eigentum, welches in Obhut, Besitz, unter Kontrolle der Museen der Beklagten ist und/oder dort aufbewahrt wird/wurde, wie im folgenden dargelegt; all dies ist und war eine Verletzung internationalen Rechts so wie in 28 U.S.C.A. § 1605 (a) (3) definiert; d. Die Handlungen der Beklagten verursachten Schäden an und/oder Verlust des Eigentums der Kläger/Rechtsvorgänger der Kläger in den USA, und diese Schäden und/oder Verluste wurden durch unerlaubte und/oder unrechtmäßige Handlung(en) oder Unterlassung(en) von Ministern, Beamten, Angestellten, Vertretern und/oder Repräsentanten der Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND und/oder eines ihrer Ministerien, Regierungsstellen, Organe und/oder Behörden verursacht, während diese im Rahmen ihres Amtes oder ihrer Beschäftigung handelten, so wie in 28 U.S.C.A. § 1605 (a) (5) definiert; e. Die Handlungen der Beklagten verletzten das Gesetz zur Entschädigung von Opfern des Holocaust von 1998; 14 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 15 of 51 f. Die Handlungen der Beklagten verletzten das Gesetz über nationales gestohlenes Eigentum von 1994; g. Die Handlungen der Beklagten verletzten die Haager Konvention von 1899 und 1907; h. Die Handlungen der Beklagten verletzten den Vertrag über gute Nachbarschaft von 1990; i. Die Handlungen der Beklagten verletzten die Unidroit-Konvention von 1995; und j. Die Handlungen der Beklagten verletzten andere internationale Abkommen und jus cogens. 56. Das Gericht hat Zuständigkeit über die Beklagte THE PHILIPS COLLECTION (im Folgenden ,,PHILIPS") wegen Diversität von Staatszugehörigkeit, gemäß 28 USC § 1332 und weil sie (i) Vertreter, Repräsentanten, Personal, Funktionäre und/oder Vermögen innerhalb dieses Gerichtsbezirks hat oder hatte und/oder (ii) regelmäßige, kontinuierliche und systematische Geschäftsbeziehungen innerhalb dieses Gerichtsbezirks hat oder hatte. Die Beklagte PHILIPS ist ein Museum und/oder eine Galerie, das/die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten organisiert ist und Geschäfte tätigt und sich hauptsächlich in Washington D.C. befindet. 57. Gemäß 28 USC ¶1531 kann das Gericht diesen Fall auch an jedes andere Bundesgericht oder in jeden Gerichtsbezirk transferieren, in welchem die Beklagten kontinuierliche und systematische Geschäftsbeziehungen haben, wenn das Gericht keine Zuständigkeit in diesem Gerichtsbezirk feststellen sollte. 58. Dieses Gericht ist als Gerichtsstand geeignet, da die Beklagten im Sinne von 28 U.S.C. Paragraph 1391(a) sowie 28 U.S.C. Paragraph 1350 in diesem Bezirk Geschäfte tätigen und gefunden werden können. 59. Sollte das Gericht entscheiden, dass der Gerichtsstand nicht bei diesem Gericht sei, kann es gemäß 28 USC ¶¶ 1400 und 1401 die Klage an jeden anderen Bezirk transferieren, in welchem die Klage ursprünglich eingebracht hätte werden können. 15 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 16 of 51 ALLGEMEINE FAKTEN HINSICHTLICH ALLER BEKLAGTEN 60. Während des Holocaust stahlen das Nazi-Regime und seine Vertreter systematisch bedeutende Kunstwerke, Meisterwerke und Sammlungen (,,Das Gestohlene Eigentum"3) von den Menschen, die für Verfolgung und Tod ausgesondert wurden. 61. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs sah die Beklagte UNGARN eine Gelegenheit, an Diebstahl, Beschlagnahme und/oder Wegnahme von Teilen des Gestohlenen Eigentums mitzuwirken und davon zu profitieren. 62. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs suchten die Alliierten in ganz Europa nach dem von den Nazis gestohlenen Vermögen und Eigentum von Personen und Ländern. 63. Was die hier Beklagten betrifft, so wurde das Vermögen, insbesondere Kunstwerke, Gemälde, Meisterwerke und Sammlungen bestimmter vermögender ungarischer jüdischer Familien, die von den Nazis gestohlen wurden, in das damalige Gebiet von Deutschland transportiert, vermutlich für Abrechnungs- oder Inventurzwecke, und dann zur Lagerung in versteckte oder entlegene Plätze gebracht, die die Nazis an verschiedenen Orten hatten, einschließlich der Salzbergwerke im Gebiet um Bad Aussee in Österreich. 64. Die Alliierten rückten immer näher an die Nazis heran und versuchten, dieses sehr wertvolle und vertretbare Vermögen ausfindig zu machen, zu sichern und für die Zukunft zu bewahren. 65. Zur selben Zeit als die Nazis versuchten, das Gestohlene Eigentum geheim zu deponieren und die Alliierten danach suchten, war die Beklagte UNGARN in einer einzigartigen Position, da sie die Herkunft des Vermögens, der Sammlungen ihrer Staatsbürger kannte und Informationen besaß, von denen anzunehmen war, dass sie am Ende des Zweiten Weltkrieges zum eigenen Nutzen verwendet werden könnten, Informationen, die es der Beklagten UNGARN ermöglichen würden, vom Gestohlenen Eigentum zu profitieren und Nutzen daraus zu ziehen. 66. Die Beklagte UNGARN glaubte, dass die Nazis den Krieg wahrscheinlich verlieren würden, und deswegen sah die Beklagte UNGARN eine Möglichkeit, die Informationen, die sie besaß, zu verwenden, um (i) den Alliierten bei der Suche nach dem Gestohlenen Eigentum zu helfen und (ii) sich selber in eine Position zu bringen, aus der sie ebenfalls vom Gestohlenen Eigentum profitieren und daraus Nutzen ziehen könnte. 3 Der Begriff ,,Gestohlenes Eigentum", so wie hier verwendet, inkludiert Kunstgegenstände, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, Kunstwerke, Gemälde, Keramik, Silber, Gold, Kunsthandwerk, Instrumente, Perserteppiche und andere derartige Gegenstände, die einzigartiger Natur waren. 16 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 17 of 51 67. Zu den von der Beklagten UNGARN überlegten Möglichkeiten, vom Gestohlenen Eigentum zu profitieren und daraus Nutzen zu ziehen, zählten: a. Gegenstände des Gestohlenen Eigentums, einschließlich der Hâtvany/Sammlung, zu sammeln, einen Anspruch auf sie zu erheben, sie zu beschlagnahmen und/oder zu verlangen, dass die Alliierten ihr das, was sie gefunden hatten, zurückgeben würden; und b. soviel vom Gestohlenen Eigentum, einschließlich der Hâtvany Sammlung, gefunden werden konnte zu beschlagnahmen, wegzunehmen, zu stehlen, zu konfiszieren und zu enteignen. 68. Zu diesem Zweck begann die Beklagte UNGARN, Teile des Gestohlenen Eigentums, von denen sie wusste, dass die Alliierten es im Gebiet um Bad Aussee in Österreich abgefangen oder gefunden hatten und es aus dem Gebiet von Deutschland, entweder von Depots in München oder Berlin, dort hingebracht wurde, im eigenen Land oder in anderen Ländern zu suchen. 69. Die Beklagte UNGARN beschlagnahmte, nahm, stahl, konfiszierte und enteignete so viel vom Gestohlenen Eigentum, einschließlich Werke der Hâtvany Sammlung, und stellte den Anspruch, dass diese ihr gehörten. Einige dieser Werke gingen in Museen, Depots und Lagerhallen. Andere Werke wurden an andere verliehen, übergeben und/oder verkauft. 70. Während all dies vonstatten ging, geriet die Beklagte DEUTSCHLAND unter unglaublichen Druck von Seiten der Alliierten, das Gestohlene Eigentum zu lokalisieren, Rechenschaft darüber abzulegen und so viel vom Gestohlenen Eigentum gefunden wurde zurückzugeben. 71. Die Beklagte Deutschland schuf eine Reihe von Programmen, durch die Holocaust-Opfer Ansprüche für, unter anderem, das Gestohlene Eigentum stellen und Entschädigung dafür erhalten konnte. 72. In Bezug auf die vorliegenden Ansprüche schuf die Beklagte DEUTSCHLAND ein Programm, welches die Opfer zu einer bedeutsamen Entschädigung und/oder Entschädigungsgelder für das Gestohlene Eigentum berechtigte. Um dazu berechtigt zu sein, mussten die Opfer fähig sein: a. reales und persönliches Eigentum zu identifizieren, dessen Wert unabhängig festgestellt werden konnte; b. ihre Eigentümerschaft und/oder Rechte am Eigentum zu beweisen; und 17 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 18 of 51 c. zu beweisen, dass das Eigentum, nachdem es von den Nazis weggenommen wurde, innerhalb der physischen Grenzen der Beklagten DEUTSCHLAND, so wie sie während des Nazi-Regimes existierten, transportiert wurde. 73. Wenn ein Holocaust-Opfer der Beklagten DEUTSCHLAND solchen Beweis vorlegen konnte, war diese Person zu einer bedeutenden Entschädigung und/oder Entschädigungszahlungen berechtigt. 74. Wenn die Beklagte DEUTSCHLAND mit solchen Ansprüchen konfrontiert wurde, behauptete sie fast immer, dass das Holocaust-Opfer nicht alle obigen Anforderungen erfüllte, dass es sicherlich nicht zufriedenstellende Beweise dafür lieferte, dass das Gestohlene Eigentum auf das Gebiet von Deutschland gelangt war, und dass sie deshalb nicht verpflichtet war, Entschädigungen oder Restitution zu leisten. 75. Dies funktionierte bei einem Großteil der Restitutions- und Entschädigungsansprüche. Jedoch sah sich die Beklagte DEUTSCHLAND wegen der Ansprüche auf Restitution von Kunst, Meisterwerken und/oder Sammlungen, einschließlich des Gestohlenen Eigentums und der früheren Hâtvany-Sammlung, einem großen und steigenden finanziellen Druck ausgesetzt. 76. Der Grund dafür war die Art und Weise, wie die Nazis mit Kunst, Meisterwerken und/oder Sammlungen, die sie den Holocaust-Opfern gestohlen hatten, umgingen. 77. Die Nazis machten präzise Aufzeichnungen über Inventar, Transporte, Lagerung und Transfer von Kunst, Meisterwerken und/oder Sammlungen, die sie den Holocaust-Opfern gestohlen hatten. 78. Diese Tatsache ermöglichte dem Vorgänger der Kläger, Hans Deutsch, in den frühen 1960er Jahren Hunderte von Millionen von Dollar (in D-Mark bezahlt) als Restitution und Entschädigung für Kunst, Meisterwerke und/oder Sammlungen, die die Nazis den Holocaust-Opfern gestohlen hatten, zu erzielen. 79. Der Vorgänger der Kläger, Hans Deutsch, konnte diese enormen Zahlungen für HolocaustOpfer erzwingen, weil er Aufzeichnungen verwenden konnte, die im Besitz, in Verwahrung oder unter Kontrolle der Beklagten DEUTSCHLAND waren oder zu denen sie Zugang hatte, einschließlich jener der Beklagten UNGARN. 80. Der Vorgänger der Kläger, Hans Deutsch, brachte die Beklagte DEUTSCHLAND fast ganz allein unter enormen finanziellen Druck wegen der Hunderte von Millionen, die sie an Restitution und Entschädigung für das Gestohlene Eigentum zahlen musste, inklusive Millionen an seine Mandanten wie die Rothschilds, Warburg und andere der reichsten 18 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 19 of 51 jüdischen Familien in Europa, auf deren Vermögen man es besonders abgesehen hatte und welches gestohlen worden war. 81. Die Beklagte DEUTSCHLAND wollte die Verpflichtungen, die ihr vom Vorgänger der Kläger, Deutsch, aufgezwungen wurden, vermeiden, reduzieren und/oder minimieren. 82. Die Beklagte UNGARN wollte ebenfalls das Gestohlene Eigentum, das es bei und/oder nach Ende des Krieges an sich nehmen konnte, behalten. 83. Sowohl die Beklagte DEUTSCHLAND als auch UNGARN wussten und hatten umfangreiche Aufzeichnungen über (i) das Schicksal der Hâtvany-Sammlung; (ii) welche Teile der Hâtvany-Sammlung wann und wohin transportiert wurden; (iii) welche Teile der Hâtvany-Sammlung von den Nazis gestohlen und nie zurückbekommen wurden; und (iv) welcher Teil der Hâtvany-Sammlung von der Beklagten UNGARN nach dem Krieg genommen wurde, nachdem die Gemälde nach Deutschland transportiert und dann zur Lagerung in das Gebiet um Bad Aussee in Österreich oder anderswo verbracht worden waren. 84. Sowohl die Beklagte DEUTSCHLAND als auch UNGARN wussten, dass die HâtvanySammlung konservativ gerechnet Hunderte Millionen Dollar wert war, als sie gestohlen wurde, und sie wussten beide, dass der Vorgänger der Kläger, Deutsch, den Fall der Restitutions- und Entschädigungsansprüche übernommen hatte. 85. Sowohl die Beklagte DEUTSCHLAND als auch UNGARN wussten, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, bis der Vorgänger der Kläger, Deutsch, in der Lage sein würde, die Beklagte DEUTSCHLAND zu zwingen, für die Hâtvany-Sammlung zu zahlen, und beide wussten, dass früher oder später die Beklagte UNGARN Werke der Hâtvany-Sammlung, wenn sie welche hatte, zurückgeben würde müssen. 86. Dies wollten die Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN mit allen Mitteln verhindern, aus diesem Grund und wegen des ständig gegenwärtigen Antisemitismus, Rassismus und der Bigotterie und dem Hass auf Juden, von dem die Kläger glauben, dass dies immer gegenwärtig war in den Ministerien, Behörden und anderen Regierungsstellen der Beklagten, die mit den Restitutions- und Entschädigungsansprüchen der Juden für das Gestohlene Eigentum befasst und/oder beschäftigt waren. 87. So entstand die Verschwörung gegen den Vorgänger der Kläger. 88. Von den 1950er bis in die 1980er Jahre versuchte die Beklagte DEUTSCHLAND, (i) den Vorgänger der Kläger unrechtmäßig um sein Eigentum zu bringen, einschließlich der Hâtvany-Sammlung und des Gestohlenen Eigentums, und (ii) gegen ihre Verpflichtung auf 19 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 20 of 51 Einhaltung der den Zweiten Weltkrieg betreffenden Abkommen, bilateralen Abkommen sowie existierenden, bindenden internationalen Vereinbarungen, Konventionen und Gesetzen über die Restitution von Kunst und Entschädigungszahlungen an Holocaust-Opfer, die Gestohlenes Eigentum identifizieren konnten, zu verstoßen. 89. Die Verschwörung betraf auch den Transport, Versand, die Lagerung, Beschlagnahmung, Schätzung, Ausstellung, Publikation von Broschüren und/oder Prospekten, Verkauf und andere Handlungen in Zusammenhang mit dem Gestohlenen Eigentum. 90. Die Verschwörung betraf auch die Wegnahme und/oder Enteignung von Gestohlenem Eigentum, mit dem Wissen, dass die Kläger/Vorgänger der Kläger vorrangige Rechte, Ansprüche und/oder Interessen daran hatten. 91. Die Verschwörung betraf auch die Wegnahme und/oder Enteignung des Gestohlenen Eigentums mit dem unmittelbaren und/oder mittelbaren Wissen um Identitäten und/oder Orte, wo die Kläger/Vorgänger der Kläger zu finden waren, und ohne Ankündigung. 92. Die Verschwörung hatte mehrere Komponenten, die alle dazu dienten, die Kläger/Vorgänger der Kläger um das Gestohlene Eigentum zu bringen, einschließlich Werke der HâtvanySammlung; die weiterreichenden Ziele der Verschwörung waren: a. Holocaust-Opfer und ihre Vertreter daran zu hindern, Zugang zu Dokumenten zu bekommen, die sie benötigten, um Eigentum und/oder Entschädigung dafür zu lokalisieren/zurückzubekommen. Indem sie dies taten, gewannen die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND und ihre Vertreter einen geschäftlichen Vorteil, indem sie das Eigentum der Kläger/Vorgänger der Kläger nahmen und verkauften, und indem sie NICHT die legitimen Ansprüche befriedigten und/oder das geraubte Eigentum zurückgaben oder dafür Entschädigung zahlten; b. bei der Herstellung von neuen Dokumenten zu Provenienz/Eigentümerschaft/ Rechtsansprüchen, Transport, Versand & Verkauf von Gestohlenem Eigentum an/durch private Sammler, Museen oder Galerien in den USA und anderorten mitzuwirken/daraus Nutzen zu ziehen, was eine direkte Auswirkung in den USA hat; c. den Beklagten zu ermöglichen, das Gestohlene Eigentum, einschließlich Werke der Hâtvany-Sammlung, die in ihrem Besitz, ihrer Obhut oder Kontrolle sind/waren, und/oder die Profite, die sie aus ihrem Verkauf oder Transfer machten, zu behalten; und 20 Case 1:04-cv-08457-LTS d. Document 12 Filed 07/05/2005 Page 21 of 51 den Beklagten zu ermöglichen, Gelder, Vorteile und/oder andere Wertsachen zu erhalten, zu denen sie normalerweise nicht berechtigt wären, welche aber im Austausch für die Hilfe der Beklagten bei der Verschwörung gezahlt wurden. 93. Um das Ziel der Verschwörung zu erreichen, entschieden die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND, dass sie die vom Vorgänger der Kläger, Prof. Hans Deutsch - einem israelischen Anwalt mit Geschäftsstellen, Eigentum und Mandanten in den Vereinigten Staaten, Israel, der Schweiz, Frankreich, Deutschland und an anderen Orten auf der Welt gestellten Restitutionsansprüche von Holocaust-Opfern herausgreifen und stoppen würden. 94. Die Theorie dahinter war, dass, wenn die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND die Restitutionsansprüche von Prof. Hans Deutsch stoppen könnten, sie - die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND - aus ihrer Möglichkeit, das Gestohlene Eigentum zu behalten und nicht dafür zu bezahlen, Nutzen ziehen könnten; dieses könnte wiederum verlagert, transferiert und/oder in einigen Fällen an andere verkauft werden, wie beispielsweise an die staatlichen Museen, Sammlungen, Auktionshäuser und/oder Galerien der Beklagten UNGARN und/oder DEUTSCHLAND, und/oder an private Museen, Sammlungen, Auktionshäuser und/oder Galerien wie die Beklagte PHILIPS, und sie würden andere Vorteile daraus ziehen. 95. Um die Verschwörung durchzuziehen, benützten, ermächtigten, beschäftigten, bezahlten die Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN Personen und/oder delegierten bestimmte Verantwortlichkeiten an Personen innerhalb ihrer Regierungen, Ministerien, Behörden, Regierungsstellen und/oder Regierungsorgane sowie an Personen, die speziell für die Verschwörung angeheuert wurden; unter diesen Personen waren Mitglieder der früheren Nazi-Partei in Deutschland, der Schweiz, Österreich und anderswo. 96. Involviert in diese Verschwörung waren, unter anderen, (i) der Beklagte DAHLGRÜN - ein enger Assistent und/oder Mitarbeiter von Hermann Göring; als solcher war er für die Plünderung des jüdischen Eigentums in den von den Nazis besetzten Ländern, insbesondere Ungarn, verantwortlich, (ii) der Beklagte DE LA CROIX - ein Mitglied der Nazi-Akademie, der für die Vorbereitung der rassistischen Gesetze unter dem Nazi-Regime verantwortlich war, (iii) der Beklagte HÖTTL - einer von Eichmanns wichtigsten Mitarbeitern, der zur Abteilung für Fälschungen und gefälschte Dokumente der Nazi-Partei gehörte, (iv) der Beklagte FÜHRER - ein hochrangiges Mitglied der Nazi-Partei und enger Freund des Beklagten HÖTTL, (v) der Beklagte Koppe - ein enger und getreuer Freund des Beklagten DE LA CROIX; (vi) der Beklagte Heinrich - ein enger und getreuer Freund des Beklagten 21 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 22 of 51 DE LA CROIX; (vii) der Beklagte KLINGSPOR - ein Nazi-Kollaborateur in Ungarn während des Kriegs, (viii) der Beklagte MASIREVIC - ein ungarischer Kunstexperte, der mit den Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN kollaborierte und (ix) mehrere andere. 97. Die Verwendung der individuell genannten Beklagten erfolgte, weil sie einzigartige Positionen von Autorität und/oder Einfluss innehatten, oder Zugang und die Fähigkeit hatten, Dokumente, Zeugen und Beweismittel zu manipulieren und auf sie störend einzuwirken. Als solche waren sie in einer besonderen Lage, die Verschwörung durchzuführen. 98. Der Beklagte DAHLGRÜN war Finanzminister der Beklagten DEUTSCHLAND. 99. Der Beklagte DE LA CROIX war der höchstrangige Beamte in der Bundesabteilung für Restitution der Beklagten DEUTSCHLAND, einer Abteilung des Finanzministeriums. 100. Der Beklagte HÖTTL war ein fähiger Fälscher und Lügner und hatte ein Netzwerk von früheren Nazis und/oder Nazi-Kollaborateuren und andere ,,spezielle" Verbindungen in der Gegend um Bad Aussee in Österreich, wo viel des Gestohlenen Eigentums, das aus Deutschland angeliefert worden war, gelagert wurde; weiters war der Beklagte HÖTTL ein früherer Beschäftigter der US-Regierung - jener Abteilungen, die nach dem Gestohlenen Eigentum suchten. 101. Der Beklagte KOPPE war ein erfahrener Lügner und hatte ein Netzwerk von früheren Nazis und/oder Nazi-Kollaborateuren mit ,,speziellen" Verbindungen in Österreich, Deutschland, Ungarn und anderswo in Europa. 102. Der Beklagte HEINRICH war ein erfahrener Lügner und hatte ein Netzwerk von früheren Nazis und/oder Nazi-Kollaborateuren mit ,,speziellen" Verbindungen in Österreich, Deutschland, Ungarn und anderswo in Europa. 103. Der Beklagte FÜHRER war ein Anwalt in Österreich, der bei gefälschten Papieren/Dokumenten half. 104. Der Beklagte KLINGSPOR hatte spezielle Verbindungen in Ungarn. 105. Der Beklagte MASIREVIC war ein früherer Ungar, der einige der fabrizierten Dokumente und Beweismittel beschaffte. 106. Jeder der individuellen Beklagten war ein Beamter, Vertreter und/oder Repräsentant der Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN während der Verschwörung. 107. Als sie die Verschwörung durchführten, agierte jeder der individuell Beklagten innerhalb des Rahmens seiner Beschäftigung. 22 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 23 of 51 108. Als jeder der individuellen Verschwörer seine Teil an der Verschwörung durchführte, taten sie dies mit unmittelbarer und/oder mittelbarer Kenntnis der verantwortlichen Personen innerhalb der damaligen Regierung der Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND. 109. Der Aufgabenbereich und/oder die Arbeit, die sie zur Durchführung der Verschwörung zu erfüllen hatten, war: a. Der Beklagte DAHLGRÜN, in seiner Position als Finanzminister der Beklagten DEUTSCHLAND, sollte die Verschwörung empfehlen, kontrollieren und/oder leiten, und er tat dies. Der Beklagte DAHLGRÜN war ein starker Gegner von Restitutionsund Reparationszahlungen an Holocaust-Opfer, und er delegierte die Durchführung der Verschwörung an andere; b. Der Beklagte DE LA CROIX, in seiner Position als Leiter der Bundesabteilung für Restitution, sollte die laufenden Aktivitäten der Verschwörung organisieren und durchführen, und er tat dies; dazu gehörte, die individuell Beklagten HÖTTL, FÜHRER, KLINGSPOR, MASIREVICH zu beschäftigen und mit Regierungsgeldern zu bezahlen. Der Beklagte DE LA CROIX sollte alle persönlichen Treffen in Ungarn, Österreich und Deutschland durchführen, und er tat dies; dazu gehörten Treffen mit Vertretern der Beklagten UNGARN bezüglich der Verschwörung, wie das Vermögen des Vorgängers der Kläger, Hans Deutsch, zu zerstören und ihm wegzunehmen sei, und er bot der Beklagten UNGARN eine Bestechung, Zahlung und/oder eine andere Gegenleistung für ihre Kooperation bei der Verschwörung; c. d. Der Beklagte HÖTTL sollte bei der Verfälschung und Fabrikation von Beweismittel und Fälschung von Dokumenten mitarbeiten, und er tat dies; Der Beklagte KOPPE sollte die Propagandakampagne gegen den Vorgänger der Kläger, Deutsch, organisieren und als Verbindung dienen zwischen den Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN mit den Vertretern des Gerichts, die den Vorgänger der Kläger, Deutsch, anklagten und ihn seines Vermögens beraubten, und er tat dies; e. Der Beklagte HEINRICH war verantwortlich dafür, das Kommunikationsnetz zwischen den verschiedenen beklagten Verschwörern zu organisieren, und er tat dies; er reiste oft, um persönliche Treffen in Wien, Budapest und Bonn durchzuführen; f. g. Der Beklagte FÜHRER sollte bei der Verfälschung und Fabrikation von Beweismittel mitarbeiten, und er tat dies; Der Beklagte KLINGSPOR sollte bei der Verfälschung und Fabrikation von Beweismittel mitarbeiten, und er tat dies; 23 Case 1:04-cv-08457-LTS h. Document 12 Filed 07/05/2005 Page 24 of 51 Der Beklagte MASIREVICH sollte bei der Verfälschung und Fabrikation von Beweismittel mitarbeiten, und er tat dies. 110. Jeder der oben genannten individuellen Beklagten arbeitete unter der Leitung und zu Nutzen der Beklagten DEUTSCHLAND und/oder UNGARN. 111. Jeder der oben genannten individuellen Beklagten erhielt auch andere Leistungen, einschließlich Rechte auf gesonderte und/oder zusätzliche Einkommen und/oder Leistungen aus dem fortgesetzten Handel von so viel vom Gestohlenen Eigentum, einschließlich der Hâtvany-Sammlung, wie den Klägern/Vorgängern der Kläger vorenthalten werden konnte. 112. Die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND glaubten, dass sie das Ziel der Verschwörung erreichen könnten, wenn sie ,,behaupten" könnten, dass einer oder mehrere der Restitutionsansprüche von Prof. Hans Deutsch betrügerisch wäre/n und dass die Erhebung und Verfolgung eines solchen Anspruches ein Verbrechen gegen die Beklagte DEUTSCHLAND wäre, und dass daher Prof. Hans Deutsch ein Krimineller wäre. 113. Die Beklagten UNGARN und DEUTSCHLAND - dass sie die Ansprüche von Prof. Hans Deutsch auf die Hâtvany-Sammlung benützen und behaupten würden, dass dieser Anspruch ein Betrug gegenüber der Beklagten DEUTSCHLAND wäre und dass deshalb für die Hâtvany-Sammlung keine Restitution bezahlt und das Gestohlene Eigentum nicht rückerstattet werden würde und im Besitz der Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN verbleiben könnte, und dass Prof. Hans Deutsch verhaftet werden würde. 114. Um dieses Ziel zu erreichen, mussten die Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN die Aussagen diskreditieren, wonach die Hâtvany-Sammlung von den Nazis gestohlen worden und in das Gebiet der Beklagten DEUTSCHLAND während des Zweiten Weltkriegs verbracht worden war - was die Erfordernis, Restitution zu zahlen, nach sich ziehen würde. 115. Zur Förderung der Verschwörung beschäftigten die Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN Personen in den Vereinigten Staaten, Österreich, Ungarn, Deutschland, der Schweiz und anderswo, um (i) Beweismittel zu fabrizieren und/oder zu verheimlichen; (ii) Aufzeichnungen über Provenienz, Rechtstitel und/oder Eigentümerschaft zu fälschen und/oder zu verheimlichen; (iii) Beweismittel bezüglich der Lokalisierung von bestimmtem Eigentum geheim zu halten; beim Transport und Verkauf von Teilen des Gestohlenen Eigentums, einschließlich bestimmter Werke der Hâtvany-Sammlung, an und/oder durch private Sammlungen, Museen und/oder Galerien in den Vereinigten Staaten mitzuwirken. 116. Im speziellen erforderte die Verschwörung die Herstellung von fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von 24 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 25 of 51 Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel, die sich unter anderem beziehen auf: a. b. die wahren Eigentümer von bestimmten Werken der Hâtvany-Sammlung und anderen Teilen des Gestohlenen Eigentums; wann, durch wen und mit welchem Bestimmungsort bestimmte Werke der HâtvanySammlung und andere Teile des Gestohlenen Eigentums von den Nazis vor dem 8. Mai 1945 weggenommen wurden; c. welche der Transporte von Werken der Hâtvany-Sammlung und anderen Teilen des Gestohlenen Eigentums von den Nazis in das damalige Gebiet von Deutschland in Depots in München, Berlin oder an andere Orten vor dem 8. Mai 1945 geschickt wurden; d. welche Werke der Hâtvany-Sammlung und andere Teile des Gestohlenen Eigentums in den Salzbergwerken in der Gegend um Bad Aussee in Österreich ,,gelagert" und von wem sie dort ,,gelagert" wurden, nachdem sie aus Deutschland gebracht wurden; e. welche Werke der Hâtvany-Sammlung und andere Teile des Gestohlenen Eigentums von der Beklagten UNGARN zurück"genommen" wurden, nachdem sie in den Salzbergwerken im Gebiet um Bad Aussee in Österreich oder anderswo entdeckt wurden; f. welche Werke der Hâtvany-Sammlung und andere Teile des Gestohlenen Eigentums nicht von den Nazis weggenommen wurden und im Besitz der ursprünglichen Eigentümer nach 1945 blieben; g. h. welche Werke der Hâtvany-Sammlung und andere Teile des Gestohlenen Eigentums von der Beklagten UNGARN nach 1945 genommen wurden; und welche der Werke der Hâtvany-Sammlung und andere Teilen des Gestohlenen Eigentums von der Beklagten UNGARN als nationales Kulturgut beansprucht wurde/werden konnte, das von den Alliierten zurückzugeben wäre. 117. Die Beklage DEUTSCHLAND, durch die Beklagten DAHLGRÜN und DE LA CROIX, hatte direkte Treffen und Verhandlungen mit der Beklagten UNGARN, in denen sie die Erklärung (dass die Hâtvany-Sammlung von den Russen direkt aus Budapest gestohlen worden war) detailliert darstellten, die die Grundlage bilden sollte, auf der alle falschen, fabrizierten oder unrichtigen Zeugenaussagen, Beweismittel und Dokumente beruhten. 25 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 26 of 51 118. Die Beklagte DEUTSCHLAND ersuchte die Beklagte UNGARN, die Herstellung von fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel zu ermöglichen und/oder dabei zu helfen. 119. Die Beklagte UNGARN wusste, dass das, was die Beklagte DEUTSCHLAND vorschlug, falsch war und von ihr und ihren Vertretern die Teilnahme an unrechtmäßigen Handlungen, einschließlich der Schaffung von falschen, fabrizierten oder unrichtigen Zeugenaussagen, Beweismitteln und Dokumenten, aber nicht darauf beschränkt, erforderlich machen würde. 120. Im Austausch für ihre Kooperation und Hilfe bei der Verschwörung bot die Beklagte DEUTSCHLAND an, dass die Beklagte UNGARN Teile des Gestohlenen Eigentums, einschließlich Werke der Hâtvany-Sammlung, sowie Restitution, Reparationen und/oder andere Vergünstigungen für ihre vom Nazi-Regime verursachten ,,Verluste" erhalten oder behalten sollte. 121. Die Beklagte UNGARN akzeptierte das Angebot der Beklagten DEUTSCHLAND und stimmte zu, bei der Verschwörung zu kooperieren und mitzuhelfen. 122. Die Beklagte UNGARN lieferte die geforderte Hilfe bei und/oder mit der Herstellung von solchen fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel. 123. Die Beklagte DEUTSCHLAND bezahlte die Beklagte UNGARN für ihre Bereitstellung und/oder Hilfe bei der Herstellung von fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel. 124. Die Beklagte DEUTSCHLAND profitierte von der Herstellung von fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder 26 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 27 of 51 fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel, die von der Beklagten UNGARN gekauft und/oder bereitgestellt wurden. 125. Die Beklagte UNGARN profitierte von der Herstellung von fabrizierten Beweismitteln, gefälschten Dokumenten, absichtlichen Fehlinterpretationen und/oder Geheimhaltung von Fakten, Anstiftung zu falschen Zeugenaussagen, Vorbringen von betrügerischen Ansprüchen und anderen wissentlichen, mutwilligen, sorglosen oder fahrlässigen falschen Angaben über Fakten oder Beweismittel, die von der Beklagten DEUTSCHLAND gekauft und/oder bereitgestellt wurden. 126. Zu allen hier relevanten Zeiten war ein weiteres Ziel der Verschwörung, den Vorgängern der Kläger das Eigentum und Vermögen in den Vereinigten Staaten wegzunehmen, zu enteignen, zu schädigen und/oder Verluste zu erzeugen. 127. Dieser Teil der Verschwörung involvierte Handlungen, mit denen die Beklagten DEUTSCHLAND und UNGARN und die individuell genannten Beklagten DAHLGRÜN, DE LA CROIX, FÜHRER, HÖTTL, KOPPE und HEINRICH als frühere Nazis nur allzu vertraut waren. 128. Eine dieser Handlungen war die Festnahme und Inhaftierung des Vorgängers der Kläger, Prof. Hans Deutsch, in einem deutschen Gefängnis für einen Zeitraum von 18 Monaten, ohne Prozess. Während dieser Inhaftierung wurde dem Kläger DEUTSCH von den Beklagten DEUTSCHLAND, DAHLGRÜN und DE LA CROIX gesagt, dass Prof. Hans Deutsch ,,in Kürze" aus dem Gefängnis freikäme, wenn sie den Rechtsanspruch auf ihr Eigentum in den USA aufgäben und/oder dieses veräußerten und den Wert davon ablieferten. 129. Dies hatten die gleichen Beklagten getan, als sie als Nazis mit einigen der Holocaust-Opfer zu tun hatten, für die Deutsch kämpfte, um für sie Restitutionsentschädigungen zu erhalten. 130. Als Teil der Verschwörung zwang die Beklagte DEUTSCHLAND die Kläger Deutsch und den Vorgänger der Kläger Hans Deutsch, Eigentum im Werte von Dutzenden Millionen oder den Wert davon abzutreten, einschließlich seiner Anteile an (i) The Plainville News und The Southington News (beide zu 100 % im Eigentum von Deutsch, beide befanden sich im Westchester County und zählten zu den ältesten Zeitungen in den USA); (ii) die Druckereien und das komplette Inventar der Zeitungen; (iii) anderen Grund- und persönlichen Besitz im Bundesstaat New York; und (iv) ALLE Aktien und Anleihen von US Unternehmen, einschließlich IBM-Aktien. 27 Case 1:04-cv-08457-LTS Document 12 Filed 07/05/2005 Page 28 of 51 131. Als Teil der Verschwörung, als der Vorgänger der Kläger Hans Deutsch nach 18 Monaten Inhaftierung freigelassen wurde, und trotz wiederholter Forderungen wurden diese Gelder, Vermögen und Eigentum in den Vereinigten Staaten NIE zur Gänze zurückgegeben. 132. Als Teil der Verschwörung halfen die Beklagt

Disclaimer: Justia Dockets & Filings provides public litigation records from the federal appellate and district courts. These filings and docket sheets should not be considered findings of fact or liability, nor do they necessarily reflect the view of Justia.


Why Is My Information Online?